Als Eltern haben Sie gesetzlich verbriefte Rechte – doch viele wissen das nicht! Deshalb möchten wir Ihnen in diesem Artikel zeigen, welche Rechte Sie haben und wie Sie diese konstruktiv mit den zuständigen Behörden durchsetzen können. Transparente Kommunikation und klare Bezüge zu den gesetzlichen Grundlagen führen in der Regel zu den besten Ergebnissen.
WICHTIG!
NIEMAND DARF IHNEN VORSCHREIBEN, WER IHR KIND BEGLEITET, FÖRDERT ODER THERAPIERT. DAS WUNSCH- UND WAHLRECHT IST GESETZLICH IN § 5 SGB XII UND § 5 SGB VIII VERANKERT!
WAS IST DAS WUNSCH- UND WAHLRECHT?
Das Wunsch- und Wahlrecht bedeutet: Sie als Eltern können frei entscheiden, welcher Träger oder welche Einrichtung die Schulbegleitung, Lerntherapie oder andere Unterstützungsleistungen für Ihr Kind durchführt. Das Jugendamt oder Sozialamt darf Ihnen keinen bestimmten Anbieter aufzwingen.
GESETZLICHE GRUNDLAGEN
§ 5 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe):
"Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern."
§ 5 SGB XII (Sozialhilfe):
"Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Gestaltung der Hilfe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen."
WARUM KENNEN VIELE ELTERN DIESES RECHT NICHT?
In der Praxis wird das Wunsch- und Wahlrecht von vielen Eltern nicht wahrgenommen – sei es aus Unsicherheit, fehlender Informationen oder weil die Kommunikation mit Behörden schwierig erscheint. Oft empfehlen Schulen oder Ämter bewährte Partner aus ihrem Netzwerk. Dies ist in vielen Fällen eine gute Orientierungshilfe, negiert aber nicht Ihr Wahlrecht.
HÄUFIGE SZENARIEN:
- •"WIR ARBEITEN STANDARDMÄSSIG MIT TRÄGER X ZUSAMMEN."
- •"ANDERE ANBIETER SIND KOSTENINTENSIVER."
- •"WIR KÖNNEN IHREN WUNSCH LEIDER NICHT FINANZIEREN."
- •"DER GEWÜNSCHTE TRÄGER HAT KAPAZITÄTSPROBLEME."
SO KOMMUNIZIEREN SIE KONSTRUKTIV:
- "GERNE WÜRDE ICH DAS WUNSCH- UND WAHLRECHT NACH § 5 SGB VIII/XII NUTZEN."
- "ICH MÖCHTE DAS ANGEBOT DIESES TRÄGERS IN ANSPRUCH NEHMEN, AUS FOLGENDEN GRÜNDEN..."
- "KÖNNTEN SIE MIR BITTE SCHRIFTLICH MITTEILEN, WELCHE GRÜNDE GEGEN MEINEN WUNSCH SPRECHEN?"
WIE SETZE ICH MEIN WAHLRECHT DURCH?
INFORMIEREN SIE SICH ÜBER VERSCHIEDENE TRÄGER
Recherchieren Sie verschiedene Anbieter für Schulbegleitung oder Lerntherapie in Ihrer Region. Sprechen Sie mit anderen Eltern, lesen Sie Bewertungen und vereinbaren Sie Erstgespräche.
ÄUSSERN SIE IHREN WUNSCH KLAR UND SCHRIFTLICH
Teilen Sie dem zuständigen Amt schriftlich mit, mit welchem Träger Sie zusammenarbeiten möchten. Berufen Sie sich dabei explizit auf § 5 SGB VIII bzw. § 5 SGB XII.
BEGRÜNDEN SIE IHRE WAHL
Nennen Sie konkrete Gründe: bessere Qualifikation der Fachkräfte, bewährte Methoden, positive Erfahrungen, passende räumliche Nähe oder besondere Spezialisierung auf die Bedürfnisse Ihres Kindes.
LASSEN SIE SICH ABLEHNUNGEN SCHRIFTLICH BEGRÜNDEN
Wenn Ihr Wunsch abgelehnt wird, fordern Sie eine schriftliche, ausführliche Begründung. Die Ablehnung muss nachvollziehbar und verhältnismäßig sein – reine Kostengründe reichen oft nicht aus.
LEGEN SIE WIDERSPRUCH EIN
Wenn Ihr Wunsch unbegründet abgelehnt wird, haben Sie das Recht, Widerspruch einzulegen. Dies muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids geschehen. Lassen Sie sich dabei von Fachleuten beraten.
BERECHTIGTE ABLEHNUNGSGRÜNDE
Das Amt kann Ihren Wunsch nur unter bestimmten Bedingungen ablehnen:
- • Der gewünschte Träger ist erheblich kostspieliger UND es existiert eine vergleichbar geeignete Alternative
- • Der gewünschte Träger ist fachlich ungeeignet oder nicht verfügbar
- • Ihr Wunsch ist unverhältnismäßig im Verhältnis zum Bedarf
Wichtig: Das Amt muss Ablehnungen ausführlich begründen. Eine transparente, konstruktive Kommunikation führt in den meisten Fällen zu einer einvernehmlichen Lösung.
IHRE VORTEILE BEI DEINWEG
Seit über 30 Jahren begleiten wir Familien durch den Dschungel der Anträge und Behördengänge. Wir kennen Ihre Rechte und helfen Ihnen, sie durchzusetzen.
ERFAHRUNG & KOMPETENZ
Unser Team aus Lehrern, Pädagogen, Psychologen und Fachanwälten kennt alle Tricks und Fallstricke.
INDIVIDUELLE BERATUNG
Wir unterstützen Sie von der Antragsstellung bis zur erfolgreichen Durchsetzung Ihres Wahlrechts.
BEWÄHRTE METHODEN
30 Jahre Erfahrung zeigen: Unsere Ansätze funktionieren und führen zu nachhaltigem Erfolg.
PARTNERSCHAFT AUF AUGENHÖHE
Wir sehen Sie als Partner – nicht als Bittsteller. Gemeinsam setzen wir uns für Ihr Kind ein!
KENNEN SIE IHRE RECHTE!
Ihre Rechte sind in der Gesetzgebung verankert – nutzen Sie sie! Wir stehen Ihnen zur Seite und unterstützen Sie dabei, konstruktiv und sachlich mit Behörden und Schulen die beste Unterstützung für Ihr Kind zu vereinbaren.
ZUSAMMENGEFASST
- SIE HABEN DAS WUNSCH- UND WAHLRECHT (§ 5 SGB VIII/XII)
- NIEMAND DARF IHNEN EINEN TRÄGER AUFZWINGEN
- ABLEHNUNGEN MÜSSEN SCHRIFTLICH BEGRÜNDET WERDEN
- SIE KÖNNEN WIDERSPRUCH EINLEGEN
- PROFESSIONELLE BERATUNG ERHÖHT IHRE ERFOLGSAUSSICHTEN